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1.Geltung
Unsre Abschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Unsere Bedingungen gelten ebenso für alle künftigen Verträge im
Rahmen unserer Geschäftsbeziehung, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte, sowie auch für alle bestehenden
Verträge die mündlich vereinbart wurden.
2. Vertragsabschluss
Die Bestimmungen gelten auch für mündliche Verträge. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundegelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlicher Bestätigung.
Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert und schriftlich anerkannt werden.
3. Preise
Die angebotenen und bestätigten Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, jeweils in Euro ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Unsere
Leistungen gelten als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Als Ausgangsbasis für die Umrechnung der Preise ist, sofern aus den Vertragsunterlagen
keine Preisbasis für die Umrechnung ermittelt werden kann, der (umgerechnete) Preis des vorhergehenden Kalenderjahres zugrunde zu legen. Die
Umrechnung der Preis hat nach den festgestellten Kostenerhöhungen der unabhängigen Schiedskommission beim BMWA für die Leistungen der Denkmal-
, Fassaden– Und Gebäudereiniger zu erfolgen; die Preise gelten als veränderlich kund kann ohne Vertragskorrektur automatisch an den Index angepasst
werden. Bestehen zwischen den vereinbarten Preisen einerseits und allenfalls vorliegenden Preisaufgliederungen andererseits Abweichungen, so gelten
die vereinbarten Preise.
Stimmt bei Verträgen mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem Produkt aus Menge und Einheitspreis nicht überein, so gelten die angegebene
Menge (m² bzw. Stundensatz) und der vereinbarte Einheitspreis. Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen
abzurechnen: Bei Einheitspreis nach den Mengen (m² bzw. Stundensatz) der erbrachten Leistungen, bei Pauschalpreisen oder bei einem
Pauschalgesamtpreis nach dem vereinbarten Leistungsumfang, bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand. Soweit kein Preis für den Auftrag
vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Erfüllungstag allgemein gültigen Preisen. 3a. Entgeltumfang: Das von uns festgesetzte
monatliche Entgelt ist eine Pauschale für das gesamte Objekt. Bei vorübergehenden Flächeneinschränkungen aufgrund Ausgrabungen, Bauarbeiten oder
Umbauarbeiten etc. ist keine Preisreduktion möglich. Fällt der ausgemachte Reinigungstag auf einen Feiertag, so entfällt dieser und es ist keine
Preisreduktion möglich.
4. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein Personal fachmännisch durchzuführen. Die Reinigung gilt für normale
Verschmutzungen. Nicht in unserem Leistungsumfang enthalten ist: übermäßige Ansammlungen von Kartonagen, Prospekte etc.― eine
darüberhinausgehende Reinigung, -Abtransport von Gegenständen, -die Bearbeitung von nicht wasserlöslichen Flecken (zb. Teer, Lack etc.) mit
Spezialmitteln, -die Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen.
Diese Leistungen werden von uns als Regieleistungen verrechnet. Etwaige Mängel unserer Reinigung sind innerhalb 12h der Objektleitung bekannt zu
geben. Die Mängelansprüche des Auftragsgebers beschränken sich auf Verbesserung. Im Falle des Fehlschlagens der Verbesserung sind die
Mängelansprüche bei sonstigen Verlust schriftlich unverzüglich der Geschäftsleitung anzuzeigen. Etwaige Mängel unserer Schneeräumung und Streuung
sind unverzüglich bekannt zu geben. Wir haben unserem Reinigungspersonal ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu
nehmen.
Schränke, Schreibtische und sonstige Behältnisse nicht zu öffnen sowie betriebsfremden Personen zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Es werden daher nur
freie Oberflächen gereinigt. Unsere Arbeitskräfte sind gehalten, Anweisungen, betreffend der Durchführung der Reinigungsarbeiten nur von der Fa.
PutzBlitz entgegenzunehmen. Pauschalisierte Fensterreinigung in regelmäßigen Intervallen (zb. 1/4 jährlich) werden nur an frostfreien und niederschlag
freien Tagen durch geführt. Sollte längere Zeit schlechtes Wetter prognostiziert werden, wird erst wieder gereinigt wenn mehrere Tage gutes Wetter
vorausgesagt wird.
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne Abzug. Ist der Partner mit der vereinbarten Zahlung oder Leistung im Verzug, so können wir entweder
auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis 5 Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen
oder sonstigen Leistungen ohne Preisreduktion aufschieben, b) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Auftraggeber hat
uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn– und Betreibungskosten (insbesondere die Kosten eines beigezogenen Rechtsanwalt)
zu ersetzen. Mehrere Liegenschaftseigentümer haften solidarisch. Der Hausverwalter haftet neben den Liegenschaftseigentümern als Bürge und Zahler,
wenn er deren vollständigen Namen und Adresse bei Vertragsabschluss bekannt gibt. Bei Übertragung der Liegenschaft oder bei Wechsel der
Hausverwaltung hat der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung des mit uns angeschlossenen Vertrages zu sorgen. Gegen unsere Ansprüche
kann der Auftraggeber nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Zahlungen wegen Gewährleistungs– und Schadenersatzsansprüchen zurück zu halten.
6. Arbeitszeit
Soweit nichts anderes Vereinbart, gilt als Leistungszeitraum „Werktags zwischen 7.00 und 18.00 Uhr“ vereinbart. Bei Sonderwünschen bzw. Wochenende-
, Feiertags und Nachtzeiten beträgt der Aufschlag 100%.
7. Haftung
Schadenersatzsansprüche werden ausgeschlossen, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Unsere Haftung ist jedenfalls mit
unserer Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Schäden, die dem Auftragnehmer nicht innerhalb 3 Tagen vom Auftraggeber schriftlich gemeldet
werden, entfällt die Haftung sowie auch sog. Folgeschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche
verfallen jedenfalls in 3 Monaten nach Erbringen unserer Leistungen. Eine Kehrung des Gehsteiges, Hofes oder sonstigen Weges erfolgt―soweit
vertraglich vereinbart nur an niederschlagsfreien Tagen ohne Frostgefahr. Durch die vertragliche Vereinbarung der Säuberung von Gehsteigen oder
sonstigen Wegen von Schnee und Verunreinigungen und der Streuung bei Schnee und Glatteis erfolgt keine Übernahme der gesetzlichen Pflichten des
Wegehalters (§ 93 STVO § 1319 ABGB, …) Außer dies wird gesondert vereinbart. § 93 Abs. 5 StVO kommt nicht zur Anwendung.
8. Laufzeit
Wird im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen und kann mittels eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum jeweils Monatsletzten (Datum des Poststempels)
gekündigt werden.
9. Schlüssel
Der Auftragnehmer benötigt von allen versperrten Räumlichkeiten, die zur Reinigung übergeben werden, zwei Schlüssel. Die Schlüssel müssen
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust der Schlüssel, wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall kein
Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten oder deren Folgeschäden. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss für unsere Mitarbeiter
gewährleistet werden.
Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand verrechnet.
Der Auftragnehmer benötigt einen Raum des Auftragnehmers für die Lagerung von Maschinen, Geräten, Materialien, einen Raum für das Personal, Strom
und warmen Wasseranschluss zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes der Reinigungsarbeiten.
10. Sonstiges
Abwerben unseres Reinigungspersonales für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des
Reinigungsunternehmens) zieht eine Vertragsstrafe von 3 Monatspauschalen nach sich; das richterliche Mäßigungsrecht hierfür wird ausgeschlossen.
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte ein Vertragspunkt unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel gleichwertige zulässige Bestimmungen als
vereinbart. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Bezirksgericht in Rattenberg.
Wir können jedoch auch ein anderes für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
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